D. Am 24. Dezember 2019 reichte A.______ Beschwerde bei der Justiz-, Gemein- de- und Kirchendirektion (heute: Direktion für Inneres und Justiz [DIJ]) ein mit dem sinngemässen Rechtsbegehren, die Verfügung des Grundbuchamts vom 10. Dezember 2019 sei aufzuheben, und es sei ihm für die Handänderungssteuer von Fr. 11'718.– Steuerfreiheit zu gewähren. In seiner Beschwerdevernehmlassung vom 22. Januar 2020 beantragte das Grundbuchamt, die Beschwerde sei unter Kostenfolgen abzuweisen und die angefochtene Verfügung zu bestätigen. Der Beschwerdeführer verzichtete auf die Einreichung einer Replik. Die Direktion für Inneres und Justiz zieht in Erwägung: