B. Am 2. September 2019 gelangte das Grundbuchamt an A.______ und machte ihn darauf aufmerksam, dass die Stundungsfrist am 25. November 2019 ablaufen werde. Er habe vor Ablauf der Frist den Nachweis zu erbringen, dass alle Voraussetzungen zur Steuerbefreiung erfüllt sind oder zum Zeitpunkt des Ablaufs der Stundung erfüllt sein werden. Zu diesem Zweck habe er den Nachweis des selbstgenutzten Wohneigentums sowie die Hauptwohnsitzbestätigung einzureichen. Am 12. Dezember 2019 reichte A.______ beim Grundbuchamt die Hauptwohnsitzbestätigung der Einwohnergemeinde D.______ beim Grundbuchamt ein.