a Die Hauptwohnsitzbestätigung ist vor Ablauf der Stundung unaufgefordert einzureichen (Art. 17a Abs. 1 HG). b Stellenwert der freiwilligen Mahnung des Grundbuchamts an die Steuerpflichtigen, die Hauptwohnsitzbestätigung einzureichen. c Es ist nicht überspitzt formalistisch, wenn das Grundbuchamt eine verspätet eingereichte Hauptwohnsitzbestätigung nicht mehr berücksichtigt. d Voraussetzungen für eine Wiedereinsetzung in die Frist (Art. 43 Abs. 2 VRPG). Impôt sur les mutations: logement destiné à l’usage personnel du ou de la propriétaire