Nach Ziff. 2.6 der Weisung der Geschäftsleitung der Grundbuchämter des Kantons Bern vom 8. Juli 2014 betreffend Änderung des HG vom 2. September 2013 ist dies etwa der Fall, wenn nach einer Ehescheidung ein Ehegatte einen Anteil an den anderen verkauft und diesbezüglich die Bedingungen zur Steuerbefreiung nicht mehr erfüllt. 4.4 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Vorinstanz zu Recht die ursprüngliche Stundungsverfügung vom 19. September 2018 teilweise aufgehoben und den Beschwerdeführer zur Bezahlung einer Handänderungssteuer im Betrag von Fr. 6'390.– verpflichtet hat. Die Beschwerde erweist sich demnach als unbegründet und ist abzuweisen.