4.3 Nichts daran auszusetzen ist, dass das Grundbuchamt die Teilaufhebung der Stundungsverfügung vom 19. September 2018 während der laufenden 3-jäh- rigen Stundungsdauer verfügt hat. Es hätte damit zwar grundsätzlich zuwarten können, bis es aufgrund des eingereichten Nachweises darüber zu befinden hat, ob der Gesuchsteller die Voraussetzungen zur Steuerbefreiung erfüllt hat (Art. 17a Abs. 1 und 2 HG). Zur Begründung seines Vorgehens weist das Grundbuchamt in seiner Beschwerdevernehmlassung indessen zu Recht darauf hin, dass ein Stundungswiderruf und ein Steuernachbezug erfolge, wenn die steuerpflichtige Person die Bedingungen zur Steuerbefreiung nicht mehr erfülle. Nach Ziff.