Weil er jedoch seine hundertprozentige Beteiligung an der Wohnung während der massgeblichen Frist, während welcher der Hauptwohnsitz ununterbrochen, persönlich und ausschliesslich zum Wohnzweck zu nutzen ist, verändert hat, wurde die Handänderungssteuer hinsichtlich des übertragenen Teils fällig. Die Teilaufhebung der ursprünglichen Stundungsverfügung vom 19. September 2018, soweit sie die verkaufte Miteigentumshälfte betrifft, entspricht Sinn und Zweck des Gesetzes und bedeutet keine – wie der Beschwerdeführer annimmt – zu formalistische Betrachtungsweise. Hätten A.______ und E.______