Dabei ist es unerheblich, ob er die weiteren Voraussetzungen für die Befreiung erfüllt. Insbesondere ändert der Umstand, dass die beiden Lebenspartner das Wohnobjekt seit der Wohnsitznahme gemeinsam bewohnen, an diesem Ergebnis nichts. Massgebend ist, dass sich die Stundung, die A.______ gewährt wurde, auf die ganze von ihm erworbene Parzelle D.______ Gbbl. Nr. 1000 bezog. Weil er jedoch seine hundertprozentige Beteiligung an der Wohnung während der massgeblichen Frist, während welcher der Hauptwohnsitz ununterbrochen, persönlich und ausschliesslich zum Wohnzweck zu nutzen ist, verändert hat, wurde die Handänderungssteuer hinsichtlich des übertragenen Teils fällig.