3.2 Der Beschwerdeführer bringt zur Begründung seiner Beschwerde vor, die Wohnung werde auch nach dem Verkauf des Miteigentumsanteils gemeinsam bewohnt. Beide Lebenspartner erfüllten daher die Voraussetzungen von Art. 11a ff. HG. Es sei eine zu formalistische Betrachtungsweise und widerspreche der ratio legis der Förderung des Wohneigentums, wenn nicht nur für die Hälfte der Handänderungssteuer die Stundung aufgehoben werde, sondern zudem die Erwerberin mit einer Handänderungssteuer belegt werde.