3. 3.1 Angefochten ist vorliegend die Verfügung des Grundbuchamts vom 19. November 2018. Darin passte das Grundbuchamt die ursprüngliche Stundungsverfügung vom 19. September 2018 insofern an, als es die Stundung für einen Betrag von Fr. 6'390.– aufhob. Anlass dafür war, dass A.______ seiner Lebenspartnerin E.______ einen hälftigen Miteigentumsanteil an der fraglichen Parzelle verkauft hatte (gemischte Schenkung). Das Grundbuchamt verfügte, dass A.______ die Hälfte der gestundeten Handänderungssteuer von Fr. 12'780.–, ausmachend Fr. 6'390.–, bezahlen müsse. In Bezug auf den restlichen Betrag der Stundung wurde die Verfügung nicht geändert.