C. Mit Verfügung vom 19. November 2018 passte das Grundbuchamt die Verfügung vom 19. September 2018 insofern an, als es die Stundung für einen Betrag von Fr. 6'390.– aufhob. Die Begründung lautete sinngemäss, dass A.______ nur noch zur Hälfte Miteigentümer der betroffenen Liegenschaft sei, weshalb er die Hälfte der gestundeten Handänderungssteuer von Fr. 12'780.–, ausmachend Fr. 6'390.–, bezahlen müsse. Die Stundung für die andere Hälfte der Handänderungssteuer änderte das Grundbuchamt nicht.