a Veräussert die Erwerberin oder der Erwerber während der gesetzlich vorgeschriebenen Wohndauer einen Teil des von ihr oder ihm erworbenen Grundeigentums, so entfällt die Befreiung von der Handänderungssteuer, die sich auf den veräusserten Teil bezieht, weil sie oder er diesen nicht mehr persönlich als Eigentümerin oder Eigentümer bewohnt. b Dies gilt auch, wenn es sich bei der Veräusserung um eine Änderung der internen Beteiligung der Ehegatten am Wohneigentum handelt. Der veräussernde Ehegatte erfüllt damit die Voraussetzungen nach Art. 11b Abs. 1 HG für den veräusserten Eigentumsanteil nicht mehr.