{"Signatur": "BE_VB_004", "Spider": "BE_Weitere", "Datum": "2020-04-23", "PDF": {"Datei": "BE_Weitere/BE_VB_004_2018-JGK-7664_2020-04-23.pdf", "URL": "https://www.gba.dij.be.ch/content/dam/gba_dij/dokumente/de/entscheide/Beschwerdeentscheid 2018.JGK.7664 23.04.2020.pdf", "Checksum": "e02d2d965182e3eaded0f5ec8874983b"}, "Scrapedate": "2025-07-24", "Num": ["2018.JGK.7664"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "it"], "Text": "Bern Verwaltungsbehörden Direktion für Inneres und Justiz, Grundbuchämter 23.04.2020 2018.JGK.7664"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Berne Autorités administratives Direction de l’intérieur et de la justice, Droit du registre foncier 23.04.2020 2018.JGK.7664"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Bern Verwaltungsbehörden Direktion für Inneres und Justiz, Grundbuchämter"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Berne Autorités administratives Direction de l’intérieur et de la justice, Droit du registre foncier"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Berna  Direktion für Inneres und Justiz, Grundbuchämter"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "it"], "Text": "a Veräussert die Erwerberin oder der Erwerber während der gesetzlich vorgeschriebenen Wohndauer einen Teil des von ihr oder ihm erworbenen Grundeigentums, so entfällt die Befreiung von der Handänderungssteuer, die sich auf den veräusserten Teil bezieht, weil sie oder er diesen nicht mehr persönlich als Eigentümerin oder Eigentümer bewohnt.  <br/>b Dies gilt auch, wenn es sich bei der Veräusserung um eine Änderung der internen Beteiligung der Ehegatten am Wohneigentum handelt. Der veräussernde Ehegatte erfüllt damit die Voraussetzungen nach Art. 11b Abs. 1 HG für den veräusserten Eigentumsanteil nicht mehr."}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "a En cas d'aliénation partielle ou totale, avant l'expiration du délai légal pendant lequel l'usage personnel est prescrit, de la propriété acquise, l'exonération de l'impôt sur les mutations devient caduque pour l'objet de l'aliénation, puisqu'il n'a plus servi de domicile personnel au propriétaire ou à la propriétaire.  <br/>b La règle s'applique aussi lorsque l'aliénation consiste en un transfert de parts de propriété du logement entre époux. 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Der veräussernde Ehegatte erfüllt damit die Voraussetzungen nach Art. 11b Abs. 1 HG für den veräusserten Eigentumsanteil nicht mehr.\n\nDirektion für Inneres Direction de l'intérieur et de\nund Justiz des Kantons la justice du canton de Berne\nBern\n\nMünstergasse 2\nPostfach\n3000 Bern 8\nTelefon 031 633 76 78\nTelefax 031 634 51 54\n\n2018.JGK.7664\n\nBeschw erdeentscheid vom 23. April 2020\n\nHandänderungssteuer: Selbstgenutztes Wohneigentum\n\na Veräussert die Erwerberin oder der Erwerber während der gesetzlich vorgeschriebenen Wohndauer einen Teil des von ihr oder ihm erworbenen Grundeigentums, so entfällt die Befreiung von der Handänderungssteuer, die sich\nauf den veräusserten Teil bezieht, weil sie oder er diesen nicht mehr persönlich als Eigentümerin oder Eigentümer bewohnt.\nb Dies gilt auch, wenn es sich bei der Veräusserung um eine Änderung der\ninternen Beteiligung der Ehegatten am Wohneigentum handelt. Der veräussernde Ehegatte erfüllt damit die Voraussetzungen nach Art. 11b Abs. 1\nHG für den veräusserten Eigentumsanteil nicht mehr.\n\nImpôt sur les mutations: logement destiné à l’usage personnel du ou de la\npropriétaire\n\na En cas d’aliénation partielle ou totale, avant l’expiration du délai légal pendant lequel l’usage personnel est prescrit, de la propriété acquise, l’exonération de l’impôt sur les mutations devient caduque pour l’objet de l’aliénation, puisqu’il n’a plus servi de domicile personnel au propriétaire ou à la\npropriétaire.\nb La règle s’applique aussi lorsque l’aliénation consiste en un transfert de parts\nde propriété du logement entre époux. L’aliénateur ou l’aliénatrice ne remplit\ndonc plus les conditions de l’article 11b, alinéa 1 LIMu pour la partie concernée.\nSachverhalt\n\nA.\nAm 14. August 2018 meldete Notar B.______ beim Grundbuchamt C.______\n(nachfolgend: Grundbuchamt) einen Kaufvertrag an, demgemäss A.______ die\nParzelle D.______ Gbbl. Nr. 1000 für Fr. 710'000.– erwirbt. Zugleich ersuchte er\ndas Grundbuchamt um nachträgliche Befreiung von der Handänderungssteuer\nund um deren Stundung für selbstgenutztes Wohneigentum. Mit Verfügung vom\n19. September 2018 stundete das Grundbuchamt die Handänderungssteuer gemäss Selbstdeklaration von A.______ im Betrag von Fr. 12'780.– für die Dauer\nvon 3 Jahren.\n\nB.\nAm 27. September 2018 meldete Notar B.______ beim Grundbuchamt einen weiteren Kaufvertrag an. Dieser sieht vor, dass E.______ von ihrem Lebenspartner\nA.______ einen hälftigen Miteigentumsanteil an der Parzelle D.______ Gbbl. Nr.\n1000 für Fr. 126'000.– unter dem Titel einer gemischten Schenkung erwirbt. Entgegen der Selbstdeklaration, welche die Steuerfreiheit des Geschäfts geltend\nmachte, veranlagte das Grundbuchamt mit Verfügung vom 15. Oktober 2018 gegenüber E.______ eine Handänderungssteuer von Fr. 2'268.–. Diese Verfügung\nerwuchs in Rechtskraft.\n\nC.\nMit Verfügung vom 19. November 2018 passte das Grundbuchamt die Verfügung\nvom 19. September 2018 insofern an, als es die Stundung für einen Betrag von Fr.\n6'390.– aufhob. Die Begründung lautete sinngemäss, dass A.______ nur noch zur\nHälfte Miteigentümer der betroffenen Liegenschaft sei, weshalb er die Hälfte der\ngestundeten Handänderungssteuer von Fr. 12'780.–, ausmachend Fr. 6'390.–, bezahlen müsse. Die Stundung für die andere Hälfte der Handänderungssteuer änderte das Grundbuchamt nicht.\n\nD.\nAm 7. Dezember 2018 reichte A.______, vertreten durch Fürsprecher und Notar\nB.______, Beschwerde bei der Justiz-, Gemeinde- und Kirchendirektion (heute:\nDirektion für Inneres und Justiz [DIJ]) ein mit dem sinngemässen Rechtsbegehren,\ndie Verfügung vom 19. November 2018 sei insofern anzupassen, als das Steuerbefreiungsgesuch vom 14. August 2018 vollumfänglich gutgeheissen werde.\nIn seiner Beschwerdevernehmlassung vom 4. Januar 2019 beantragte das Grundbuchamt, die Beschwerde sei unter Kostenfolgen abzuweisen.\n\n2\nDie Direktion für Inneres und Justiz zieht in Erwägung:\n\n1.\n1.1 Nach Art. 26 Abs. 1 des Gesetzes vom 18. März 1992 betreffend die Handänderungssteuer (HG; BSG 215.326.2) richtet sich das Rechtsmittelverfahren\nnach den Bestimmungen des Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege (VRPG; BSG 155.21). Art. 27 HG enthält für Verfügungen der Grundbuchämter über die nachträgliche Steuerbefreiung keine Rechtspflegebestimmungen. In Anwendung von Art. 62 Abs. 1 Bst. a VRPG beurteilt die DIJ Verfügungen\nder Grundbuchämter. Die DIJ ist damit für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde gegen die Verfügung des Grundbuchamts vom 19. November 2018 zuständig.\n\n1.2 Zur Beschwerdeführung ist befugt, wer vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist und ein\nschutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat (Art. 65 Abs. 1\nVRPG). Der Beschwerdeführer ist durch die angefochtene Verfügung beschwert\nund daher zur Beschwerdeführung befugt. Auf die im Übrigen form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten.\n\n"}