ckung der Frist nach Art. 11b Abs. 2 HG einzureichen. Aufgrund der fortwährenden Bautätigkeit war schon vor Ablauf der Frist klar, dass sie diese nicht würden einhalten können. Ein solches Gesuch um Erstreckung der Einzugsfrist ist jedoch unterblieben. Damit hätten die Beschwerdeführenden ihren Hauptwohnsitz spätestens am 7. Juli 2016 im erworbenen Grundstück in C.______ begründen müssen. Dies ist jedoch erst am 23. Februar 2017 erfolgt. Die Voraussetzungen für eine Steuerbefreiung sind daher im vorliegenden Fall nicht gegeben. Die Beschwerde erweist sich nach dem Gesagten als unbegründet und ist abzuweisen.