4 Auch der Umstand, dass das GB-Formular 2a in der Fassung von 2015 - entgegen der heute geltenden Fassung - noch keine Frage nach der Renovationsbedürftigkeit des Grundstücks enthielt, steht der Rechtmässigkeit der Stundungsverfügung, mit welcher eine Stundung für drei Jahre festgelegt wurde, nicht entgegen. Aus der nachträglichen Anpassung des Formulars lässt sich kein rückwirkender Anspruch auf eine zweijährige Einzugsfrist ableiten. Zudem ist die Stundungsverfügung vom 30. Oktober 2015 unangefochten in Rechtskraft erwachsen. Schliesslich wäre es den Beschwerdeführenden möglich und zumutbar gewesen, innert der einjährigen Einzugsfrist beim Grundbuchamt ein Gesuch um eine Erstre-