3.3 Das Grundbuchamt verfügte die Stundung der Handänderungssteuer aufgrund der eingereichten Selbstdeklaration der Beschwerdeführenden und der bei der Grundbuchanmeldung eingereichten Ausweise. Da das Grundstück C.______ Gbbl.-Nr. 1000 im Verfügungszeitpunkt bereits überbaut war, wurde die Stundungsdauer korrekt auf drei Jahre verfügt. Dies bedeutete, dass die Beschwerdeführenden innert einem Jahr seit Eigentumserwerb ihren Hauptwohnsitz im erworbenen Grundstück begründen mussten (Art. 11b Abs. 2 HG).