3. 3.1 Angefochten ist vorliegend die Verfügung des Grundbuchamts vom 27. September 2018, mit welcher dieses das Gesuch der Beschwerdeführenden um nachträgliche Steuerbefreiung mit der Begründung abwies, die Voraussetzungen von Art. 11b Abs. 2 HG seien nicht erfüllt, da die Beschwerdeführenden ihren Hauptwohnsitz erst nach Ablauf der einjährigen Einzugsfrist seit Eigentumserwerb begründet hätten. Unbestritten ist, dass die Beschwerdeführenden die Grundstücke C.______ Gbbl.- Nrn. 1000 und 2000 am 7. Juli 2015 erwarben.