C. Gegen die Verfügung des Grundbuchamtes vom 27. September 2018 erheben A.______ und B.______ mit Datum vom 26. Oktober 2018 Beschwerde bei der Justiz-, Gemeinde- und Kirchendirektion des Kantons Bern (JGK). Sie beantragen sinngemäss die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die Befreiung von der ihnen gestundeten Handänderungssteuer. Das Grundbuchamt beantragt in seiner Beschwerdevernehmlassung vom 12. Dezember 2018 die Abweisung der Beschwerde. Die Beschwerdeführenden erhielten anschliessend Gelegenheit, zur Beschwerdevernehmlassung des Grundbuchamtes Stellung zu nehmen, wovon sie jedoch keinen Gebrauch machten. Die Justiz-, Gemeinde- und Kirchendirektion zieht in Erwägung: