5. Zusammenfassend gelangt die JGK zum Schluss, dass weder eine Aufteilung des Gebäudes in Stockwerkeigentum oder in durch Nutzungs- und Verwaltungsreglement räumlich ausgeschiedene Wohnobjekte erfolgt ist noch eine gemeinsame Haushaltsführung aller das Gebäude bewohnenden Personen vorliegt. Die Beschwerde erweist sich somit als unbegründet und ist abzuweisen. 6. Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat die unterliegende Beschwerdeführerin die entstandenen Verfahrenskosten zu tragen (Art. 108 Abs. 1 VRPG). Ersatzfähige Parteikosten sind keine angefallen (Art. 108 Abs. 3 i.V.m. Art. 104 Abs. 1 und 3 VRPG). Demnach entscheidet die Justiz-, Gemeinde- und Kirchendirektion: