4. Die Beschwerdeführerin lädt in ihrer Beschwerde zur Durchführung eines Augenscheins ein. In Anbetracht dessen, dass die zum heutigen Zeitpunkt durch einen Augenschein wahrnehmbaren Sachumstände denjenigen, während der für die nachträgliche Steuerbefreiung relevanten Dauer, nicht mehr entsprechen würden, ist die Durchführung eines Augenscheins nicht dazu geeignet, neue für den Entscheid wesentliche Erkenntnisse hervorzubringen. Der entsprechende Beweisantrag ist daher abzuweisen.