Indessen vermag die Beschwerdeführerin den von ihr geltend gemachten Umstand, die Pläne würden nicht den während der für die nachträgliche Steuerbefreiung relevanten Dauer gelebten Wohnverhältnissen entsprechen, nicht zu belegen. Nach dem Gesagten ist das Vorliegen einer gemeinsamen Haushaltsführung durch die Beschwerdeführerin und ihre Angehörigen zu verneinen.