Macht die Beschwerdeführerin nun in ihrer Beschwerde geltend, die oberen Stockwerke seien nicht bewohnbar gewesen und alle Personen hätten im Erdgeschoss gewohnt, so widerspricht dies ihrer vorgängigen Aussage. Zudem ist anzumerken, dass aufgrund der beschränkten Platzverhältnisse fraglich erscheint, dass eine ausschliessliche Nutzung des Erdgeschosses durch acht Personen über längere Zeit hinweg erfolgt ist. Indessen vermag die Beschwerdeführerin den von ihr geltend gemachten Umstand, die Pläne würden nicht den während der für die nachträgliche Steuerbefreiung relevanten Dauer gelebten Wohnverhältnissen entsprechen, nicht zu belegen.