7 gewesen. Daraus schloss das Grundbuchamt korrekterweise, dass beide, mit je eigener EWID versehene Wohneinheiten genutzt wurden und wies das Gesuch um nachträgliche Steuerbefreiung mangels Selbstnutzung ab. Macht die Beschwerdeführerin nun in ihrer Beschwerde geltend, die oberen Stockwerke seien nicht bewohnbar gewesen und alle Personen hätten im Erdgeschoss gewohnt, so widerspricht dies ihrer vorgängigen Aussage.