dessen Nachfrage vorbehaltlos und ohne Hinweis, diese würden nicht den aktuellen Wohnverhältnissen entsprechen, eingereicht hat. Die Unrichtigkeit der Pläne wird erst behauptet, nachdem die Beschwerdeführerin aufgrund der Abweisungsverfügung des Grundbuchamtes Kenntnis davon erhielt, dass die nachträgliche Steuerbefreiung nicht gewährt wird, wenn in separaten Wohneinheiten andere Personen wohnen, selbst wenn es sich dabei um Angehörige handelt. In ihrem E-Mail vom 3. September 2018 führt die Beschwerdeführerin aus, nur der dritte Stock (gemeint ist das zweite Obergeschoss) habe sich im Umbau befunden und das Erdgeschoss sowie das erste Obergeschoss seinen bewohnt