Die Aufteilung des Gebäudes in die beiden Wohnungen EWID 1 und EWID 2 bestand bereits beim Zuerwerb des Miteigentumsanteils der Beschwerdeführerin am 22. Juli 2015 und bestand seither durchgehend. Der Bestand zweier Wohnungen mit eigener EWID- Nummer spricht ebenfalls gegen die Annahme, dass ein gemeinsamer Haushalt geführt wird. Ob sich im fraglichen Gebäude zwei oder drei eigenständige Wohneinheiten befinden, ist für den vorliegenden Fall unerheblich, da bereits bei Bestehen zweier eigenständiger Wohneinheiten mit eigener Haushaltsführung das Erfordernis der ausschliesslichen Selbstnutzung nicht erfüllt wird. Hinzu kommt, dass die Beschwerdeführerin die Pläne dem Grundbuchamt auf