Alle Personen mit derselben EGID-EWID-Kombination wohnen in derselben Wohnung und bilden zusammen einen Haushalt. Gemäss den Daten des Einwohnermelderegisters GERES weist das fragliche Gebäude zwei Wohnungen auf. Eine mit dem EWID 1, in welcher als Bewohnerinnen und Bewohner die Beschwerdeführerin mit ihrem Ehemann und den gemeinsamen Kindern aufgeführt sind und eine andere mit EWID 2, in welcher die Eltern und Brüder der Beschwerdeführerin wohnen. Die Aufteilung des Gebäudes in die beiden Wohnungen EWID 1 und EWID 2 bestand bereits beim Zuerwerb des Miteigentumsanteils der Beschwerdeführerin am 22. Juli 2015 und bestand seither durchgehend.