3.4 Lebt die Erwerberin oder der Erwerber mit Dritten zusammen, erfolgt die Steuerbefreiung nur, wenn diese im selben Haushalt leben, wobei eine räumlich abgetrennte Wohneinheit auf keinen gemeinsamen Haushalt mehr schliessen lässt. Dabei ist als Faustregel davon auszugehen, dass bei einem Bestand zweier Küchen und/oder zweier Badezimmer/WC kein gemeinsamer Haushalt mehr vorliegt (Anhang 2 zur Weisung vom 8. Juli 2014: Fälle zum neuen HG - Weiterbildungstag der bernischen Grundbuchverwalterinnen und Grundbuchverwalter vom 13. November 2014, Ziff. 3.3 S. 10).