Das fragliche Grundstück, an welchem die Beschwerdeführerin einen Miteigentumsanteil von ½ hat, wurde weder in Stockwerkeigentum aufgeteilt, noch lässt sich der Beschwerde oder den Vorakten entnehmen, dass eine räumliche Ausscheidung der Wohnobjekte des Gebäudes mit Sondernutzungsrechten durch ein Nutzungs- und Verwaltungsreglement erfolgt ist. Demnach erfordert eine nachträgliche Steuerbefreiung, dass die Beschwerdeführerin das ganze Objekt als Hauptwohnsitz selbst genutzt hat.