Wohnobjekte aufgeteilt worden ist und diese Ausscheidung in einem Nutzungsund Verwaltungsreglement mit reglementarischen Sondernutzungsrechten statuiert ist. Bestehen zwei sachenrechtliche Objekte, kann für das als Hauptwohnsitz genutzte Objekt im wertmässig bestehenden Umfang die Steuerbefreiung gewährt werden. Das fragliche Grundstück, an welchem die Beschwerdeführerin einen Miteigentumsanteil von ½ hat, wurde weder in Stockwerkeigentum aufgeteilt, noch lässt sich der Beschwerde oder den Vorakten entnehmen, dass eine räumliche Ausscheidung der Wohnobjekte des Gebäudes mit Sondernutzungsrechten durch ein Nutzungs- und Verwaltungsreglement erfolgt ist.