Anders ist in diesen Fällen bloss zu entscheiden, wenn vor dem fraglichen Eigentumsübergang auf dem fraglichen Grundstück Stockwerkeigentum begründet wurde und der Erwerber eine solche Einheit vollständig selbst bewohnt (Vortrag, Erläuterungen zu Art. 11b Abs. 1 HG, S. 5). In ihrer Weisung vom 8. Juli 2014 konkretisiert die Geschäftsleitung der Grundbuchämter des Kantons Bern, dass die nachträgliche Steuerbefreiung beim Erwerb eines Grundstücks durch mehrere Personen, die keine Lebensgemeinschaft bilden, nur dann gewährt wird, wenn das Gebäude innerhalb eines Jahres nach dem Erwerb in Stockwerkeigentum oder in räumlich ausgeschiedene