Gegen ein Gemeinschaftsleben aller Personen im Erdgeschoss spreche zudem der Umstand, dass laut den Plänen alle Räumlichkeiten des Erdgeschosses als Privatzimmer einzelnen Personen zugewiesen seien. Weiter wies das Grundbuchamt darauf hin, dass vorübergehende Nutzungseinschränkungen durch einen Umbau bei jeder Wohnung auftreten würden und den fraglichen Räumen nicht den Charakter einer eigenständigen Wohnung zu nehmen vermöchten. Abschliessend hält das Grundbuchamt fest, die Durchführung eines Augenscheins hätte nur einen begrenzten Erkenntniswert, da der jetzige Zustand wohl demjenigen während der für die Steuerbefreiung relevanten Wohnsitzdauer nicht mehr entsprechen würde.