Diese Aufteilung habe bereits im Zeitpunkt des Erwerbs durch die Beschwerdeführerin am 22. Juli 2015 bestanden und sei seither auch immer so erfasst gewesen. Weiter führt das Grundbuchamt aus, auf den eingereichten Plänen seien klar zwei (oder sogar drei) getrennte und vom Treppenhaus abgeschlossene Wohnungen mit eigenen Küchen und sanitären Einrichtungen erkennbar. Die Pläne enthielten zudem Anmerkungen zur Nutzung der Räume durch die einzelnen Personen. Diese Pläne habe die Beschwerdeführerin vorbehaltslos und ohne Bemerkung, diese würden nicht den effektiven Wohnverhältnissen entsprechen, eingereicht.