4 nur selbständigen Wohnungen zugeteilt (Art. 8 Abs. 3 und Art. 2 Bst. c der Verordnung vom 9. Juni 2017 über das eidgenössische Gebäude und Wohnungsregister [VGWR; SR 431.841] i.V.m. Art. 2 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. März 2015 über Zweitwohnungen [ZWG; SR 702]). Die Zuteilung basiere auf amtlichen Daten der Baukontrolle und damit auf einer zuverlässigen Grundlage. Diese Aufteilung habe bereits im Zeitpunkt des Erwerbs durch die Beschwerdeführerin am 22. Juli 2015 bestanden und sei seither auch immer so erfasst gewesen.