Demnach müsse das Vorliegen eines gemeinsamen Haushalts aller im Gebäude wohnhaften Personen verneint und folglich das Erfordernis der ausschliesslichen Selbstnutzung als nicht erfüllt betrachtet werden. Die Beschwerdeführerin macht in ihrer Beschwerde vom 19. September 2018 geltend, das betreffende Grundstück habe sich bis Ende August 2018 im Umbau befunden. Die beiden Küchen im ersten und zweiten Obergeschoss seien immer noch nicht betriebsbereit und die jeweiligen Schlafzimmer würden erst seit September 2018 zum Schlafen benutzt.