3. 3.1 Angefochten ist vorliegend die Verfügung des Grundbuchamtes vom 12. September 2018, mit welcher das Grundbuchamt das Gesuch der Beschwerdeführerin um nachträgliche Steuerbefreiung abwies. Als Begründung führte das Grundbuchamt aus, die Voraussetzungen von Art. 11b Abs. 1 HG seien nicht erfüllt, da das Grundstück nicht ausschliesslich durch die Beschwerdeführerin genutzt würde. Gemäss den Einträgen im Einwohnermelderegister GERES werde ein Teil des Grundstücks, der eine eigene Wohneinheit bilde, durch andere Personen genutzt.