ung. Das Grundbuchamt beantragt in seiner Beschwerdevernehmlassung vom 2. Oktober 2018 die Abweisung der Beschwerde unter Kostenfolge und die Bestätigung der angefochtenen Verfügung. Die Beschwerdeführerin hat sich innert der vom instruierenden Rechtsamt der JGK mit Verfügung vom 4. Oktober 2018 angesetzten Frist nicht zur Beschwerdevernehmlassung des Grundbuchamtes vernehmen lassen. Auf die Rechtsschriften wird, soweit für den Entscheid wesentlich, in den nachfolgenden Erwägungen näher eingegangen. 2 Die Justiz-, Gemeinde- und Kirchendirektion zieht in Erwägung: