a Die Voraussetzung von Art. 11b Abs. 1 HG der Selbstbewohnung ist nicht erfüllt, wenn der Erwerber oder die Erwerberin eines Mehrfamilienhauses in diesem bloss eine oder mehrere Wohnungen selbst bewohnt, während andere Personen (auch Angehörige) in den anderen Wohneinheiten wohnen, ohne dass ein gemeinsamer Haushalt geführt wird. Usage exclusivement personnel du logement (art. 11b, al. 1 LIMu)