{"Signatur": "BE_VB_004", "Spider": "BE_Weitere", "Datum": "2019-08-05", "PDF": {"Datei": "BE_Weitere/BE_VB_004_2018-JGK-5658_2019-08-05.pdf", "URL": "https://www.gba.dij.be.ch/content/dam/gba_dij/dokumente/de/entscheide/Beschwerdeentscheid 2018.JGK.5658 05.08.2019.pdf", "Checksum": "7b6babe8a61d2f25799c47d1b533ae37"}, "Scrapedate": "2025-07-24", "Num": ["2018.JGK.5658"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "it"], "Text": "Bern Verwaltungsbehörden Direktion für Inneres und Justiz, Grundbuchämter 05.08.2019 2018.JGK.5658"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Berne Autorités administratives Direction de l’intérieur et de la justice, Droit du registre foncier 05.08.2019 2018.JGK.5658"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Bern Verwaltungsbehörden Direktion für Inneres und Justiz, Grundbuchämter"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Berne Autorités administratives Direction de l’intérieur et de la justice, Droit du registre foncier"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Berna  Direktion für Inneres und Justiz, Grundbuchämter"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "it"], "Text": "a Die Voraussetzung von Art. 11b Abs. 1 HG der Selbstbewohnung ist nicht erfüllt, wenn der Erwerber oder die Erwerberin eines Mehrfamilienhauses in diesem bloss eine oder mehrere Wohnungen selbst bewohnt, während andere Personen (auch Angehörige) in den anderen Wohneinheiten wohnen, ohne dass ein gemeinsamer Haushalt geführt wird."}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "a La condition de l'usage personnel au sens de l'article 11b, alinéa 1 LIMu n'est pas remplie lorsque l'acquéreur ou l'acquéreuse d'un immeuble à plusieurs logements n'en occupe qu'une partie et que le reste des appartements est habité par des personnes avec lesquelles il ou elle ne fait pas ménage commun (même s'il s'agit de membres de la famille)."}], "ScrapyJob": "446973/73/42", "Zeit UTC": "14.11.2025 18:20:03", "Checksum": "9552f090b03a2c61055de23704be150b", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Bern Verwaltungsbehörden Direktion für Inneres und Justiz, Grundbuchämter 05.08.2019 2018.JGK.5658\nRegeste:\na Die Voraussetzung von Art. 11b Abs. 1 HG der Selbstbewohnung ist nicht erfüllt, wenn der Erwerber oder die Erwerberin eines Mehrfamilienhauses in diesem bloss eine oder mehrere Wohnungen selbst bewohnt, während andere Personen (auch Angehörige) in den anderen Wohneinheiten wohnen, ohne dass ein gemeinsamer Haushalt geführt wird.\n\nJustiz-, Gemeinde- Direction de la justice,\nund Kirchendirektion des affaires communales et\ndes Kantons Bern des affaires ecclésiastiques\ndu canton de Berne\n\nMünstergasse 2\nPostfach\n3000 Bern 8\nTelefon 031 633 76 78\nTelefax 031 634 51 54\n\n2018.JGK.5658\n\nBeschw erdeentscheid vom 5. August 2019\n\nAusschliessliche Selbstbewohnung (Art. 11b Abs. 1 HG)\n\na Die Voraussetzung von Art. 11b Abs. 1 HG der Selbstbewohnung ist nicht\nerfüllt, wenn der Erwerber oder die Erwerberin eines Mehrfamilienhauses in\ndiesem bloss eine oder mehrere Wohnungen selbst bewohnt, während andere Personen (auch Angehörige) in den anderen Wohneinheiten wohnen, ohne\ndass ein gemeinsamer Haushalt geführt wird.\n\nUsage exclusivement personnel du logement (art. 11b, al. 1 LIMu)\n\na La condition de l’usage personnel au sens de l’article 11b, alinéa 1 LIMu\nn’est pas remplie lorsque l’acquéreur ou l’acquéreuse d’un immeuble à plusieurs logements n’en occupe qu’une partie et que le reste des appartements est habité par des personnes avec lesquelles il ou elle ne fait pas ménage commun (même s’il s’agit de membres de la famille).\n\nSachverhalt\n\nA.\nMit öffentlich beurkundetem Kaufvertrag vom 16. Juli 2015 erwarb A. ______ von\nihrem Bruder C. ______ einen Miteigentumsanteil von ¼ am Grundstück\nD. ______ Gbbl.-Nr. 1000 und erhöhte damit ihren Miteigentumsanteil auf ½.\nGleichzeitig mit der Grundbuchanmeldung beim Grundbuchamt B. ______ (nachfolgend: das Grundbuchamt) vom 22. Juli 2015 stellte A. ______ ein Gesuch um\nnachträgliche Steuerbefreiung sowie Stundung der Handänderungssteuer für\nselbstgenutztes Wohneigentum. Mit Verfügung vom 3. August 2015 veranlagte\ndas Grundbuchamt die Handänderungssteuer in der Höhe von Fr. 2'835. und\nstundete diese für die Dauer von drei Jahren ab Datum des Grundstückerwerbs.\nAm 10. August 2018 reichte A. ______ dem Grundbuchamt das Formular zum\nNachweis des selbstgenutzten Wohneigentums in Hinblick auf die beantragte\nnachträgliche Steuerbefreiung von der gestundeten Handänderungssteuer sowie\ndie Hauptwohnsitzbestätigung der Einwohnergemeinde E. ______ ein.\nAuf Rückfrage des Grundbuchamtes hin teilte A. ______ dem Grundbuchamt mit\nE-Mail vom 3. September 2018 mit, im Gebäude auf dem Grundstück D. ______\nGbbl.-Nr. 1000 würden nebst ihr auch ihr Ehemann mit den gemeinsamen Kindern, ihre Eltern und ihre beiden Brüder wohnen. Gleichentags erkundigte sich\ndas Grundbuchamt per E-Mail nach den Wohnverhältnissen und der Raumaufteilung des Gebäudes. Mit E-Mail vom 4. September 2018 reichte A. ______ dem\nGrundbuchamt die Pläne des Gebäudes mit der genauen Zimmeraufteilung ein.\nMit Verfügung vom 12. September 2018 wies das Grundbuchamt das Gesuch um\nnachträgliche Steuerbefreiung vom 22. Juli 2015 ab, hob die Stundungsverfügung vom 3. August 2015 auf und legte A. ______ die gestundete Handänderungssteuer von Fr. 2'835. samt Zins und Gebühren zur Bezahlung auf. Zur\nBegründung führte das Grundbuchamt aus, die Voraussetzungen zur nachträglichen Steuerbefreiung seien nicht erfüllt, da A. ______ das Grundstück nicht ausschliesslich selber nutze.\n\nB.\nGegen die Verfügung des Grundbuchamtes vom 12. September 2018 erhebt\nA. ______ (nachfolgend: die Beschwerdeführerin) mit Datum vom 19. September\n2018 Beschwerde bei der Justiz-, Gemeinde- und Kirchendirektion des Kantons\nBern (JGK) und beantragt die Aufhebung der Verfügung des Grundbuchamtes\nvom 12. September 2018 und die Gewährung der nachträglichen Steuerbefreiung.\nDas Grundbuchamt beantragt in seiner Beschwerdevernehmlassung vom 2. Oktober 2018 die Abweisung der Beschwerde unter Kostenfolge und die Bestätigung der angefochtenen Verfügung.\nDie Beschwerdeführerin hat sich innert der vom instruierenden Rechtsamt der\nJGK mit Verfügung vom 4. Oktober 2018 angesetzten Frist nicht zur Beschwerdevernehmlassung des Grundbuchamtes vernehmen lassen.\nAuf die Rechtsschriften wird, soweit für den Entscheid wesentlich, in den nachfolgenden Erwägungen näher eingegangen.\n\n2\nDie Justiz-, Gemeinde- und Kirchendirektion zieht in Erwägung:\n\n1.\n1.1 Nach Art. 26 Abs. 1 des Gesetzes vom 18. März 1992 betreffend die Handänderungssteuer (HG; BSG 215.326.2) richtet sich das Rechtsmittelverfahren \nsoweit das HG nichts Abweichendes bestimmt  nach den Bestimmungen des\nGesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege (VRPG; BSG\n155.21). Art. 27 HG enthält für Verfügungen der Grundbuchämter über die nachträgliche Steuerbefreiung keine Rechtspflegebestimmungen. In Anwendung von\nArt. 62 Abs. 1 Bst. a VRPG beurteilt die JGK Verfügungen der Grundbuchämter.\nDie JGK ist damit für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde gegen die\nVerfügung des Grundbuchamtes B. ______ vom 12. September 2018 zuständig.\n\n1.2 Grundsätzlich ist zur Beschwerdeführung befugt, wer vor der Vorinstanz\nam Verfahren teilgenommen hat, durch die angefochtene Verfügung besonders\nberührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung und Änderung\nhat (Art. 65 Abs. 1 VRPG). Die Beschwerdeführerin hat am Verfahren vor der\nVorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung beschwert und\ndaher zur Beschwerdeführung befugt.\nAuf die form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten.\n\n"}