6.4 festhält, fällt diese Gebühr zusätzlich zu derjenigen gemäss Ziffer 6.1 an. Das heisst, dass – wie vorliegend geschehen – die Gebühr für Abweisungen von Steuerbefreiungen und Aufhebungen von Stundungen zusätzlich zur Gebühr verlangt wird, die in der Veranlagungsverfügung für die Gewährung der Stundung erhoben worden ist. 6. Bei diesem Ausgang des Verfahrens haben die unterliegenden Beschwerdeführenden die entstandenen Verfahrenskosten zu tragen (Art. 108 Abs. 1 VRPG). 8 Diese sind auf pauschal Fr. 1’500.– festzulegen (Art. 19 Abs. 1 GebV). Parteikosten sind keine zu sprechen (Art. 108 Abs. 3 VRPG). Demnach entscheidet die Direktion für Inneres und Justiz: