5.4 Für die Gebühren der Grundbuchämter findet die Verordnung vom 22. Februar 1995 über die Gebühren der Kantonsverwaltung (Gebührenverordnung, GebV; BSG 154.21) Anwendung. Der Gebührentarif der Grundbuchämter ist in Anhang 4B enthalten. Nach Ziff. 6.4 des Anhangs 4B beträgt die Gebühr für Abweisungen von Steuerbefreiungen inklusive Aufhebungen von Stundungen gemäss Art. 17a Abs. 3 HG sowie des Nachbezugs der Handänderungssteuer (Art. 17b HG) 300 Taxpunkte, was Fr. 300.– entspricht. Wie Ziff. 6.4 festhält, fällt diese Gebühr zusätzlich zu derjenigen gemäss Ziffer 6.1 an.