5.3 Für den Fall des Eintretens müsste das Rechtsbegehren abgewiesen werden. Nach Art. 17b Abs. 1 HG bezieht das Grundbuchamt die Steuer samt Zins ab dem Zeitpunkt des Grundstückserwerbs, wenn eine rechtskräftige Verfügung gemäss Art. 17a Abs. 3 vorliegt oder die Stundung gemäss Art. 17 Abs. 2 infolge Fristablaufs dahinfällt; Art. 21 findet Anwendung. Nach Art. 21 HG gilt für die Höhe des Verzugs- bzw. des Vergütungszinses der Satz, welcher vom Regierungsrat für den Verzugs- und Vergütungszins bei der direkten Kantonssteuer festgesetzt wird. Nach Art. A1-1 des Anhangs 1 zu Art. 12 Abs. 1 der Verordnung vom 18. Oktober 2000 über den Bezug und die Verzinsung von Abgaben und anderen