Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Vorinstanz zu Recht das Gesuch um Fristerstreckung der Beschwerdeführenden vom 23. August 2018 abgewiesen hat. Weil die Stundungsfrist, innerhalb welcher der Nachweis über die 2- jährige Wohnnutzung einzureichen ist (Art. 17a Abs. 1 HG), bereits abgelaufen war, durfte die Vorinstanz gleichzeitig das Gesuch um nachträgliche Steuerbefreiung abweisen und den Beschwerdeführenden die Handänderungssteuer im Betrag von Fr. 7'193.25 zur Bezahlung auferlegen.