Nicht jeder Grund kommt dabei in Frage, sondern nur solche von einem gewissen Gewicht. So rechtfertigen Arbeitsüberlastung oder Ferien noch keine Wiederherstellung, hingegen sind Militärdienst, schwere Erkrankung oder Unfälle, höhere Gewalt, plötzlich eintretende Handlungsunfähigkeit, unerwarteter Tod naher Angehöriger anerkannte Gründe (BGE 119 II 86 E. 2; MERKLI/AESCHLIMANN/HERZOG, a.a.O., Art. 43 N. 9). Die Beschwerdeführenden machen keine derartigen Gründe geltend. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Vorinstanz zu Recht das Gesuch um Fristerstreckung der Beschwerdeführenden vom 23. August 2018 abgewiesen hat.