Dem Grundbuchamt obliegt keine Verpflichtung, die Parteien über die Einhaltung und Verlängerung der Fristen aufzuklären. Das Grundbuchamt weist in seiner Beschwerdevernehmlassung im Übrigen zu Recht darauf hin, dass es auch eine allgemeine, nicht nur juristische Gepflogenheit sei, dass jemand, der eine Frist nicht einhalten kann, vor deren Ablauf tätig werden muss.