17a-17b HG)»). Der Einwand der Beschwerdeführenden, es sei ihnen nicht bekannt gewesen, dass sie ein Gesuch zur Verlängerung der Frist vor deren Ablauf hätten stellen müssen, kann nicht gehört werden. Nach einem allgemeinen Grundsatz kann niemand Vorteile aus seiner eigenen Rechtsunkenntnis ableiten (vgl. BGE 126 V 308 E. 2b). Dem Grundbuchamt obliegt keine Verpflichtung, die Parteien über die Einhaltung und Verlängerung der Fristen aufzuklären.