17a Abs. 1 HG) ist der Nachweis für die 2-jährige Wohnnutzung innerhalb der Stundungsfrist zu stellen. Indessen sieht das Gesetz nicht vor, dass die Stundungsfrist als solche verlängert werden kann. Diese kann nur dadurch verlängert werden, dass die Einzugsfrist verlängert wird (Art. 11b Abs. 2 HG). Dadurch verlängert sich automatisch die Stundungsfrist, die sich aus der Einzugsfrist und der Wohnnutzungsdauer zusammensetzt. Im vorliegenden Fall haben es die Beschwerdeführenden verpasst, rechtzeitig innerhalb der 1-jährigen Einzugsfrist um deren Verlängerung nachzusuchen.