4.3 Der Erwerb der Liegenschaft durch die Beschwerdeführenden erfolgte per 10. Juli 2015. Aufgrund der einjährigen Einzugsfrist hätten sie die Liegenschaft bis zum 10. Juli 2016 beziehen sollen. Die 3-jährige Stundung endete am 10. Juli 2018. Erst am 23. August 2018 gelangten sie an das Grundbuchamt mit dem Ersuchen, es sei ihnen die Frist zur Einreichung des Nachweises für die 2-jährige Wohnnutzung bis Ende Februar 2020 zu verlängern. Sinngemäss verlangten sie damit eine Verlängerung der Stundung, denn gemäss Gesetz (Art. 17a Abs. 1 HG) ist der Nachweis für die 2-jährige Wohnnutzung innerhalb der Stundungsfrist zu stellen.