Dies bedeutete, dass die Beschwerdeführenden innert einem Jahr seit Eigentumserwerb ihren Hauptwohnsitz im erworbenen Grundstück begründen mussten. Den eingereichten Unterlagen sind keine Hinweise zu entnehmen, dass die Beschwerdeführenden eine Einzugsfrist von zwei Jahren verlangt hätten, was zu einer Stundungsfrist von vier Jahren geführt hätte. Der Umstand, dass das Formular 2a in der Fassung von 2015 – entgegen der heute geltenden Fassung – noch keine Frage nach der Renovationsbedürftigkeit des Grundstücks enthielt, steht der Rechtmässigkeit der Stundungsverfügung, mit der