Das als Hauptwohnung dienende Grundstück ist unüberbaut» nicht angekreuzt. Aus dem Kaufvertrag ging hervor, dass das Grundstück Nr. 1000 im Verfügungszeitpunkt bereits überbaut war. Der Kaufvertrag hat sich nicht zum Zustand des bestehenden Gebäudes geäussert. Aus diesem Grund hat das Grundbuchamt zu Recht eine Stundungsdauer von drei Jahren verfügt. Dies bedeutete, dass die Beschwerdeführenden innert einem Jahr seit Eigentumserwerb ihren Hauptwohnsitz im erworbenen Grundstück begründen mussten.