Das geänderte Formular entspricht der Praxis, wonach die Bezugsfrist von zwei Jahren nicht nur gilt, wenn das Gebäude noch erstellt werden muss, sondern auch dann, wenn es vor dem Einzug zuerst renoviert werden muss (vgl. Merkblatt der Geschäftsleitung der Grundbuchämter «Information über den Ablauf und die Behandlung von Steuerbefreiungsgesuchen [Art. 17a-17b HG]», unter «www.jgk.be.ch/jgk/de/index/direktion/organisation/gba/stundung_handaenderungssteuer.html»). Die Beschwerdeführenden haben die Rubrik «Das als Hauptwohnung dienende Grundstück ist unüberbaut» nicht angekreuzt.