3.3 In seiner Beschwerdevernehmlassung vom 18. Oktober 2018 begründet das Grundbuchamt die angefochtene Verfügung ergänzend damit, die Beschwerdeführenden hätten selbst dann die Einzugsfrist verpasst, wenn eine 2- jährige Frist bestanden hätte. Ihr Fristerstreckungsgesuch sei nach Ablauf einer 2-jährigen Frist und sogar nach Ablauf der gewährten Stundungsfrist eingereicht worden. Die Beschwerdeführenden seien vom Notar im Kaufvertrag darauf hingewiesen worden, dass der Wohnsitznachweis vor Ablauf der Stundungsfrist eingereicht werden muss. Dem Grundbuchamt obliege keine Verpflichtung, die